Das königliche Gesetzesdekret 15/2020, stellt das fest von dem 23 April bis 31 Juli 2020 (beides inklusive), die Rate der 0 Prozent der Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Waren, die im Anhang aufgeführt sind, als Importeure (Kasten 8 der Zollanmeldung) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kliniken oder Krankenhauszentren, o private Einrichtungen sozialer Natur.
Quelle:: Neue Steuerbehörde
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