15 Mar Verwaltungsfristen werden aufgrund des Alarmzustands ausgesetzt, Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Selbstveranlagungen werden jedoch nicht unterbrochen.
El 14 März wurde der Königliche Erlass veröffentlicht 463/2020, mit dem der Alarmzustand für die Bewältigung der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrisensituation ausgerufen wird, das stellt fest:
Die Fristen werden ausgesetzt und die Fristen für die Bearbeitung von Verfahren öffentlicher Stellen werden unterbrochen. Die Berechnung der Fristen wird zu dem Zeitpunkt fortgesetzt, an dem dieser königliche Erlass seine Gültigkeit verliert oder, wenn man, die Erweiterungen derselben.
Die Verjährungs- und Verjährungsfristen aller Klagen und Rechte werden während der Gültigkeitsdauer des Alarmzustands ausgesetzt, wenn man, welche Erweiterungen übernommen werden.
No obstante, die Aussetzung der Fristen und die Unterbrechung der Verwaltungsfristen, die im königlichen Erlass zur Ausrufung des Alarmzustands festgelegt sind, gilt nicht für Steuerfristen, unterliegen besonderen Regelungen, es wird auch keinen Einfluss darauf haben, en particular, zu den Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen und Selbstveranlagungen
Quelle:: Novedades Impuestos







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