01 Jan Resolución de 19 Mai 2020, des Staatssekretärs für Wirtschaft und Unternehmensförderung
20 Mai 2020
durch die die Vereinbarung des Ministerrates von 19 Mai 2020, mit dem das offizielle Kreditinstitut angewiesen wird, den vierten Abschnitt der durch das Königliche Gesetzesdekret genehmigten Garantielinie in Betrieb zu nehmen 8/2020, von 17 de marzo, und es wird festgestellt, dass es sich bei den Begünstigten um kleine und mittlere Unternehmen und Selbstständige handelt, die von den wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 betroffen sind..
Quelle:: Legislación Ministerio Economía







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